Das Konzept

Die Situation in Kulmbach

Die Pluralisierung unserer Gesellschaft und die gleichzeitige Individualisierung von Lebenslagen und Lebensstilen führt zu einer einschneidenden Veränderung für junge Menschen und damit auch für Einrichtungen der Jugendarbeit.

Die sich aus diesen Fakten ergebenden Herausforderungen sind vielfältig. So übernimmt die offene Jugendarbeit immer mehr Aufgaben, die von Kernfamilien nicht mehr geleistet werden. Für viele Gäste eines Kinder- und Jugendkulturzentrums bedeutet der tägliche Besuch sowohl soziale Integration als auch Flucht. Als „Wahlheimat“ werden offene Jugendeinrichtungen oftmals von solchen Jugendlichen angesehen, die kaum Perspektiven haben und von gesellschaftlicher Benachteiligung bedroht sind.

Um hier adäquat arbeiten zu können, ist der Einsatz von hauptamtlichem Personal unerlässlich. Ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz, gepaart mit Engagement, Einsatzbereitschaft und Kontinuität sind Grundvoraussetzungen dafür, dass die notwendige Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Besuchern und Mitarbeitern entstehen kann.

Offene Kinder- und Jugendarbeit im Kinder- und Jugendkulturzentrum „Alte Spinnerei“ fungiert zunehmend als Bindeglied zwischen Kulturen und Lebensstilen und wird mehr und mehr an Bedeutung bezüglich integrativer und präventiver Bemühungen gewinnen.

Gesetzliche Grundlagen:

Als Teil der Jugendhilfe orientiert sich die Offene Kinder- und Jugendarbeit an den Maßstäben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. (SGB VIII) Die Kinder- und Jugendhilfe fördert junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und trägt dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen sowie positive Lebensbedingungen für junge Menschen zu schaffen (vgl. § 1 SGB VII, […])

OKJA ist nach § 11 SGB VIII eine anerkannte und breit legitimierte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe. Als Teil der Jugendarbeit erfüllt sie, je nach örtlicher Ausgangslage, insbesondere auch Aufgaben im Bereich der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VII) und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII).

Nach Art. 17 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) sollen kreisangehörige Gemeinden in Bayern die notwendigen Leistungen, Dienst und Veranstaltung der Jugendarbeit rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stellen. Die OKJA ist damit eine gesetzlich definierte Pflichtaufgabe im Rahmen des eigenen Wirkungskreises von Städten und Gemeinden, somit ein allgemein anerkanntes, öffentlich finanziertes Regelangebot im Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe. Die örtlichen Träger der Öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis und kreisfreie Städte) haben nach §§ 79, 80 SGB VIII die Gesamt- und Planungsverantwortung auch für die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der OKJA. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(aus Standards der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in Bayern/April 2006)

Alte Spinnerei Konzeption (pdf)

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